Prüfung elektrische Anlagen- und Betriebsmittelprüfung nach DGUV Vorschrift3/4, DIN VDE 0701, VDE 0702

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik schreibt unter der Überschrift „Prüfungen“ in § 5 folgendes vor:

"§ 3 – Grundsätze (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektronischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. (2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.“.

Entsprechend der Durchführungsanweisung von § 5 sind

„nicht ortsfeste elektr. Betriebsmittel“ sowie „Anschlussleitungen mit Steckern“ zu überprüfen.

Prüfen heißt: BESICHTIGEN – MESSEN – ERPROBEN – PROTOKOLLIEREN

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Die Prüffristen!

Prüfung elektrische Anlagen- und Betriebsmittelprüfung nach DGUV V3/4, DIN VDE 0701, VDE 0702. § 5 – Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. (3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

- Erfassen der zu prüfenden Geräte und Anlagen

- Erstellen eines Terminplans und Terminabstimmung

- Durchführung der Prüfung

- Messdatenerfassung in einer Datenbank

- Auswertung und Prüfbericht

- Erstellen der Dokumentation in 2-facher Ausführung

- (in schriftlicher Form und auf Datenträger)

- Archivierung einer Dokumentation in unserem Hause für 8 Jahre

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Die Tarife:

403,50€/230V,5,50€/400V vor Ort, außerhalb der üblichen Arbeitszeiten nach Absprache!

4050,-€ An/Abfahrt innerhalb eines Radius von 50 km um Bremen oder Oldenburg, ansonsten nach Absprache.

Alles plus MwSt.

Weiter Hintergrundinformationen:

§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden.

Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen.

Dies gilt auch für Anschlussleitungen mit Steckern, Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen, Verlängerungskabel, Kabeltrommeln und Steckerleisten in Büros und Werkstätten.

Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.

Befähigte Person im Sinne der Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Definition elektrischer Betriebsmittel (Medizinische Geräte -> hier)

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

- Prüfung nach DIN VDE 0702 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel

- Prüfung nach DIN VDE 0105

Definition nach DIN VDE 0702

Betriebsmittel (elektr. Geräte), die durch eine Steckvorrichtung von der elektr. Anlage getrennt werden können. Definition nach DIN VDE 0105

Betriebsmittel (elektr. Geräte), die nicht durch eine Steckvorrichtung von der elektr. Anlage getrennt werden können.

Definition nach DIN VDE 0100 T200

Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Definition nach DIN VDE 0100 T200

Festangebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können.

z.B. wird der Wert dieser Masse in IEC Normen für Hausgeräte mit 18 kg festgelegt

Richt- u. Max.werte Art der Prüfung Ortsveränderl. elektr. Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- u. Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlussleitungen mit Stecker

bewegl. Leitungen mit Stecker u. Festanschluss Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Mon.

Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote <2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Auf Baustellen, in Fertigungshallen, Werkstätten, Theaterräumen und Gasttätten od. unter ähnl. Bedingungen mind. jährl.

In Büros od. ähnl. Bedingungen mind. alle 2 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- u. Prüfgeräte auch elektrotechn. unterwiesene Personen "EUPs".

Weiterhin sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig erkannt werden. Das bedeutet, dass der Unternehmer, bzw. die verantwortliche Elektrofachkraft in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen die Prüfintervalle unter Umständen verkürzen muss!

(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.

Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.

§ 11 Aufzeichnungen

Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

Erläuterung:

Im Gegensatz zur DGUV V3 sagt der Gesetzgeber: Dokumentationspflicht !

Es reicht nicht ein Aufkleber am Prüfling, es müssen schriftliche Protokolle o.ä. sein.

Empfehlung: 6 Jahre aufbewahren! Weiterhin gilt -

Meldet sich bei Ihnen die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht zur

Überprüfung an, werden Sie mit völlig neuen Fragen konfrontiert!

Darauf sollten Sie sich einstellen:

• Der Prüfer wird bei Ihnen nachforschen und nachfragen, wie und ob Sie alle für Ihren Betrieb geltenden prüfpflichtigen Arbeits- und Betriebsmittel erfasst haben und regelmäßig überprüfen.

• Er wird Sie fragen, ob und wie Sie kontrolliert haben, dass Sie alle nach den Vorschriften notwendigen Arbeits- und Betriebsanweisungen erstellt haben.

• Er wird überprüfen, wie Sie die Verantwortung für Aufgaben in Sicherheit und Gesundheitsschutz übertragen und geregelt haben.

• Er will wissen, wie Sie sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter speziell für seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich unterwiesen wird und will die Nachweise dafür von Ihnen sehen!

• Für Sie ist es daher ganz besonders wichtig, eine niet- und nagelfeste Dokumentation aller von Ihnen eingeleiteten beziehungsweise durchgeführten Maßnahmen zu erstellen oder zu führen. Denn der Prüfer interessiert sich zukünftig verstärkt für die übergeordnete Systematik und nicht für einzelne Mängel.